
Satzung
Kreisseniorenrat Freudenstadt e.V.
Vorbemerkung:
Wegen der besseren Lesbarkeit des Textes haben wir bewusst auf die jeweilige weibliche Sprachform (z.B. der/die Senior/in) verzichtet.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Die Vertreter der auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen, Vereinigungen, Verbänden sowie Einzelpersonen im Kreisgebiet Freudenstadt schließen sich zu einem eingetragenen Verein mit dem Namen: Kreisseniorenrat Freudenstadt e. V. (Kurzform KSR FDS) zusammen. Der KSR FDS hat seinen Sitz in Freudenstadt und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht Stuttgart) eingetragen werden.
Innerhalb des Kreisseniorenrates Freudenstadt behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Kreisseniorenrat Freudenstadt tritt für die älteren Bürger im Kreisgebiet Freudenstadt ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet.
- Der Kreisseniorenrat ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig und neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Der Kreisseniorenrat informiert die Öffentlichkeit und macht staatliche und kommunale Behörden und Gremien auf die Probleme älterer Bürger aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
- Gezielt informiert der Kreisseniorenrat ältere Bürger über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten. Er sorgt für die Koordinierung von Maßnahmen sowie die Beratung der älteren Generation.
- Der Kreisseniorenrat ist Mitglied im Landesseniorenrat Baden-Württemberg und stimmt mit diesem seine Arbeit ab.
- Der Kreisseniorenrat unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen.
- Die Mittel des Kreisseniorenrates dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisseniorenrates.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Kreisseniorenrates Freudenstadt können werden:
- a) Altenclubs, Altenwerke, Seniorenkreise und Seniorenbegegnungsstätten
b) Organisationen, Einrichtungen, Verbände und Körperschaften, die auf dem Gebiet der
Seniorenarbeit sowie der Beratung und Betreuung der älteren Generation tätig sind,
c) mit Altenarbeit befasste Einzelpersonen. - Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet nach Widerspruch die Mitglieder-versammlung.
- Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Kreisseniorenrates zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
- Für die Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben.
§ 4 Organe des Kreisseniorenrates Freudenstadt
- Organe des Kreisseniorenrates sind:
- a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand - Die Mitarbeit in den Organen des Kreisseniorenrates ist ehrenamtlich. Ein Auslageersatz bleibt davon unberührt.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Kreisseniorenrates Freudenstadt ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) je einem Delegierten der Mitglieder nach § 3 Abs. 1a) und 1b)
c) den Einzelmitgliedern nach § 3 Abs. 1c) - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt die Satzung des Kreisseniorenrates und ihre Änderungen,
b) sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Kreisseniorenrates,
c) sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter,
d) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den
Kassenprüfbericht entgegen und erteilte Entlastung,
e) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3 Abs. 2 und 4
f) sie genehmigt einen evtl. Haushaltsplan,
g) sie kann die Auflösung des Kreisseniorenrates Freudenstadt beschließen - Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen.
Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. - Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder einem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder und der Delegierten nach § 3 Abs. 1c).
Jedes Vorstandsmitglied und jeder Delegierter sowie die Einzelmitglieder haben je eine Stimme. - Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder Ausschluss eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Kreisseniorenrates Freudenstadt bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so genügt in einer neu einberufenen
Mitgliederversammlung die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Kreisseniorenrat besteht aus:
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- a) dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenverwalter
d) dem Vertreter des Landratsamtes - e) den Beisitzern, die gegebenenfalls die Mitglieder nach § 3 repräsentieren, aber auf maximal acht Personen begrenzt sind.
- f) Den beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
- a) dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, bei notwendigen Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag in geheimer Wahl. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben des Vorstandes:
a) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
b) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
c) Die Sitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden statt. Die Einladungsfrist beträgt unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
e) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenverwalter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sein Aufgabengebiet wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorsitzende vertritt zusammen mit einem Stellvertreter den Kreisseniorenrat gerichtlich, gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Außergerichtlich wird der Kreisseniorenrat
von dem Vorsitzenden oder einem der Stellvertreten vertreten.
§ 7 Kontaktstelle
Der Kreisseniorenrat richtet eine Kontaktstelle ein.
§ 8 Finanzen
Die finanziellen Aufwendungen des Kreisseniorenrates Freudenstadt sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden.
Der Vorstand des Kreisseniorenrates kann jährlich einen Haushaltsplan erstellen. Die Kassenabrechnung hat jährlich zu erfolgen. Der Kassenverwalter gibt in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.
Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Mitglieder des Kreisseniorenrates sind an die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen der Vorstandsmitglieder auf Anordnung und Nachweis.
Die Verfügungen über Geldbeträge sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Haftung
Eine Haftung des Vereins, seiner Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Kassenprüfung
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Die Jahresabrechnung wird von den beiden Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 11 Datenschutz
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- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Als etwaiges Mitglied von Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landesseniorenrat zu melden. Über den Landesseniorenrat wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Aufgabenbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seinen Rundmails sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere bei Wahlergebnissen sowie sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus nachvollziehbaren Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
- Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- In seinen Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minder-heitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12 Auflösung
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Bei Auflösung des Kreisseniorenrates Freudenstadt wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landkreis Freudenstadt für soziale Zwecke übertragen. Er hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuergesetzes zu verwenden.