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Satzung

Kreisseniorenrat Freudenstadt

Vorbemerkung: Wegen der besseren Lesbarkeit des Textes haben wir bewusst auf die jeweilige weibliche Sprachform (z.B. der/die Senior/in) verzichtet.

  • 1 Name und Sitz
  1. Die Vertreter der auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen, Vereinigungen, Verbänden sowie Einzelpersonen

im Kreisgebiet Freudenstadt schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen: Kreisseniorenrat Freudenstadt (Kurzform KSR FDS) mit dem Sitz in Freudenstadt zusammen.

  1. Innerhalb des Kreisseniorenrates Freudenstadt behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
  • 2 Zweck und Aufgabe
  1. Der Kreisseniorenrat Freudenstadt tritt für die älteren Bürger dem Kreisgebiet Freudenstadt ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet.
  2. Der Kreisseniorenrat ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig und neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Kreisseniorenrat informiert die Öffentlichkeit und macht staatliche und kommunale Behörden und Gremien auf die Probleme älterer Bürger aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
  4. Gezielt informiert der Kreisseniorenrat ältere Bürger über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten. Er sorgt für die Koordinierung von Maßnahmen sowie die Beratung der älteren Generation.
  5. Der Kreisseniorenrat ist Mitglied im Landesseniorenrat Baden-Württemberg und stimmt mit diesem seine Arbeit ab.
  6. Der Kreisseniorenrat unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen.
  7. Die Mittel des Kreisseniorenrates dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisseniorenrates aus.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Kreisseniorenrates Freudenstadt können werden:
  2. a) Altenclubs, Altenwerke, Seniorenkreise und Seniorenbegegnungsstätten
  3. b) Organisationen, Einrichtungen, Verbände und Körperschaften, die auf dem Gebiet der Seniorenarbeit sowie der Beratung und Betreuung der älteren Generation tätig sind,
  4. c) mit Altenarbeit befasste Einzelpersonen.
  5. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet nach Widerspruch die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Kreisseniorenrates zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
  • 4 Organe des Kreisseniorenrates Freudenstadt
  1. Organe des Kreisseniorenrates sind:
  2. a) Die Mitgliederversammlung
  3. b) Der Vorstand
  4. Die Mitarbeit in den Organen des Kreisseniorenrates ist ehrenamtlich. Ein Auslageersatz bleibt davon unberührt.
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Kreisseniorenrates Freudenstadt ist die Mitgliederversamm-lung. Sie besteht aus:
  2. a) dem Vorstand,
  3. b) je einem Delegierten der Mitglieder nach § 3 Abs. 1a) und 1b)
  4. c) den Einzelmitgliedern nach § 3 Abs. 1c).
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  6. a) Sie beschließt die Satzung des Kreisseniorenrates und ihre Änderungen,
  7. b) sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Kreisseniorenrates,
  8. c) sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter,
  9. d) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht entgegen und erteilte Entlastung,
  10. e) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3 Abs. 2 und 4
  11. f) sie genehmigt einen evtl. Haushaltsplan,
  12. g) sie kann die Auflösung des Kreisseniorenrates Freudenstadt beschließen.
  13. Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen.

Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder und der Delegierten nach § 3 Abs. 1c).

Jedes Vorstandsmitglied und jeder Delegierter sowie die Einzelmitglieder haben je eine Stimme.

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder Ausschluss eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Kreisseniorenrates Freudenstadt bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so genügt in einer neuen einberufenen Mitgliederversammlung die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • 6 Vorstand
  1. der Vorstand des Kreisseniorenrat des besteht aus:
  2. a) dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
  3. b) dem Schriftführer
  4. c) dem Kassenverwalter
  5. d) den Beisitzern, die gegebenenfalls die Mitglieder nach § 3 repräsentieren, aber auf maximal sechs Personen begrenzt sind.
  6. e) Den beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei notwendigen Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt.

Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag in geheimer Wahl. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Wiederwahl ist möglich.

  1. Aufgaben des Vorstandes
  2. a) der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
  3. b) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. c) Die Sitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden statt. Die Einladungsfrist beträgt unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage.
  5. d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  1. e) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenverwalter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sein Aufgabengebiet wird vom Vorstand festgelegt.
  3. Der Vorsitzende vertritt zusammen mit den beiden Stellvertretern den Kreisseniorenrat gerichtlich, gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Außergerichtlich wird der Kreisseniorenrat von dem Vorsitzenden oder beiden Stellvertretern gemeinsam vertreten.
  • 7 Kontaktstelle

Der Kreisseniorenrat richtet eine Kontaktstelle ein.

  • 8 Finanzen
  1. Die finanziellen Aufwendungen des Kreisseniorenrates Freudenstadt sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden.
  2. Der Vorstand des Kreisseniorenrates kann jährlich einen Haushaltsplan erstellen. Die Kassenabrechnung hat jährlich zu erfolgen. Der Kassenverwalter gibt in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.
  3. Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Alle Mitglieder des Kreisseniorenrates sind an die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen der Vorstandsmitglieder auf Anordnung und Nachweis.
  5. Die Verfügungen über Geldbeträge sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  • 9 Kassenprüfung

Die Jahresabrechnung wird von den beiden Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

  • 10 Auflösung

Bei Auflösung des Kreisseniorenrates Freudenstadt wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die Mitglieder nach § 3 Abs. 1a) und 1b) verteilt, nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel.  Das Geld ist ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuergesetzes zu verwenden.

  • 11 Inkrafttreten

Nach Beschluss der Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung am 8. April 2008 tritt diese Satzung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig ist damit die Satzung vom 10. Februar 2000 außer Kraft gesetzt.

Die an der Abstimmung teilgenommenen Mitglieder sowie das Abstimmungsergebnis sind aus der Anwesenheitsliste zu ersehen.